Weiterbildung

Fachkundeerwerb Verklammerte Ausbildung (tiefenpsychologisch fundiert / analytisch)

für approbierte Verhaltenstherapeuten und Systemische Therapeuten
Ein Psychotheraupeut im Gespräch mit einem Patienten

Die Akademie für Psychotherapie Erfurt bietet ein breites Spektrum von Fachkundeerwerben an.

Die Akademie für Psychotherapie Erfurt bietet den Verklammerten Fachkundeerwerb, welcher die tiefenpsychologische und analytische Fachkunde beinhaltet, für approbierte verhaltenstherapeutische und systemische Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Erweiterung des psychotherapeutischen Behandlungsspektrums an.

Curriculum

  • 200 Stunden Theorie im tiefenpsychologischen Teil (zum Teil im Online- oder Hybrid-Modus)
  • 250 Stunden Theorie im analytischen Teil (zum Teil im Online- oder Hybrid-Modus)
  • 300 Behandlungsstunden im tiefenpsychologischen Teil über die Institutsambulanz oder eine Außenstelle der AfP
  • 495 Stunden Behandlungsstunden im analytischen Teil über die Institutsambulanz der AfP (Psychologische Psychotherapeuten)
  • 471 Stunden Behandlungsstunden im analytischen Teil über die Institutsambulanz der AfP (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)
  • und begleitend 75 Stunden Einzelsupervision im tiefenpsychologischen Teil
  • 105 Stunden Einzelsupervision im analytischen Teil (Psychologische Psychotherapeuten)
  • 100 Stunden Einzelsupervision im analytischen Teil (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)
  • 250 Stunden Lehranalyse
  • Fachkundekolloquium

Kostenregelung

Bei Erreichen des Weiterbildungsziels (795 Behandlungsstunden (Psychologische Psychotherapeuten) bzw. 771 Behandlungsstunden (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) über die Institutsambulanz der AfP) wird eine Vergütung in Höhe von 3.500,00 EUR (Psychologische Psychotherapeuten) bzw. 2.000,00 EUR (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) ausgezahlt.

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Hinweise

Allgemeines im Bereich Psychologische Psychotherapie

Die Fachkunde wird auf der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes und des Sozialgesetzbuches V erworben und entspricht einem Abschluss in der vertieften Ausbildung in einem Richtlinienverfahren. Nach § 95 c des Sozialgesetzbuches V setzt der Fachkundenachweis voraus:

  1. für den nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat;
  2. für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, dass die der Approbation zugrundeliegende Ausbildung und Prüfung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten Behandlungsverfahren abgeschlossen wurden;
  3. für den nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist.")

Allgemeines im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bei bestehender Approbation als Psychologischer Psychotherapeut

Auszug aus der Psychotherapievereinbarung (aktuelle Fassung):

Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 35150 und 35200-35225 BMÄ:

  1. durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische Psychotherapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltenstherapie) und
  2. durch Vorlage von Zeugnissen, aus denen sich ergibt, dass eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Entwicklungspsychologie und Lernpsychologie einschließlich der speziellen Neurosenlehre sowie der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit mindestens 200 Stunden erworben wurden. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass mindestens 4 Fälle analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens 5 Fälle in Verhaltenstherapie mit mindestens 180 Stunden insgesamt selbständig unter Supervision – möglichst nach jeder vierten Behandlungsstunde bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder nach jeder dritten bis vierten Behandlungsstunde bei Verhaltenstherapie – bei Kindern und Jugendlichen durchgeführt und abgeschlossen wurden. Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gem. § 6 Psychotherapeutengesetz erworben worden sein.

Zugangsvoraussetzungen

bisher noch kein Text


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