Ausbildung

Zugangsvoraussetzungen

Hier finden Sie eine Gesamtübersicht zu den Zugangsqualifikationen zur Ausbildung nach dem Psvchotherapeutengesetz (PsychThG)¹.

Überblick

  1. Psychologische Psychotherapeuten
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  3. Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten

Allgemeine Hinweise

  • Ist die behördliche Prüfung von individuellen Zugangsqualifikationen geboten übernimmt die AfP Erfurt – auch im Nichterfolgsfall – die anfallenden Gebühren. Zur Prüfung Ihrer individuellen Zugangsvoraussetzungen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterin Anett Varenholz
     
  • Das Landesprüfungsamt kann erst dann in die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen eintreten, wenn eine Bestätigung einer Ausbildungsstätte über die Aufnahme in den Ausbildungsgang vorliegt.
     
  • Vor dem Start in die Aus- bzw. Weiterbildung ist ein obligatorisches und kostenfreies Zulassungsgespräch zu führen.
     
  • Die Zugangsvoraussetzungen müssen zu Beginn der Aus- bzw. Weiterbildung erfüllt sein. Dem Institut ist fristgemäß das entsprechend qualifizierende Hochschulzeugnis vorzulegen.
     
  • Sonstige, im Psychotherapeutengesetz nicht explizit genannten und von den vorstehenden Erläuterungen nicht umfassten Studienabschlüsse aus dem Bereich der Psychologie ohne Klinische Psychologie berechtigen grundsätzlich nicht - auch nicht ausnahmsweise - zum Zugang zur psychotherapeutischen Ausbildung.
     
  • In den Fällen ausländischer Bildungsqualifikationen [Nr. 1.b), 1.c) und Nr. 2.c), 2.d)] sowie in allen Fällen, in denen Bildungsqualifikationen vom Gesetzeswortlaut abweichen [Nr. .1, Nr. 2.2] sollte vor Antritt einer Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Äquivalenz des Studienabschlusses eingeholt werden. Hierfür ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (www.kmk.org) in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Landesprüfungsamt zuständig.
     

¹ Die aufgeführten Zugangsvoraussetzungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Anerkennungsfähigkeit individueller Abschlüsse. Dementsprechend lässt sich kein Rechtsanspruch ableiten. Über das Vorliegen der spezifischen Zugangsvoraussetzungen entscheidet abschließend und rechtssicher das Landesprüfungsamt Thüringen.


1. Psychologische Psychotherapeuten

Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG Buchstaben a) bis c) erfüllen:

  1. inländische Diplomabschlüsse im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, soweit das Fach Klinische Psychologie in der Abschlussprüfung eingeschlossen ist. Gleichgestellt sind Masterabschlüsse in Psychologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, sofern eine Abschlussprüfung im Fach Klinische Psychologie eingeschlossen ist (früher: Studienleistungen im Umfang von mindestens 9 CP nachgewiesen sind). Es kommt nicht darauf an, ob der vorangegangene Bachelor im Fach Psychologie oder in einem anderen Fach erworben wurde. Ausreichend ist ein Bachelorabschluss, der an einer staatlich anerkannten Fachhochschule absolviert wurde. Eine Prüfung der Äquivalenz zur Rahmenstudienordnung des Diplomstudienganges Psychologie entfällt.
     
  2. innerhalb der EU oder dem EWR erworbene gleichwertige Diplome im Studiengang Psychologie (einschl. Klinischer Psychologie)
     
  3. in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene gleichwertige Hochschulstudien der Psychologie (einschl. Klinischer Psychologie)
     

Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) und c) PsychThG wird nach einer Vorprüfung in der AfP Erfurt vom Prüfungsamt bzw. den entsprechenden staatlichen Institutionen für ausländische Studienabschlüsse vorgenommen.


2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG Buchstaben a) bis c) erfüllen:

  1. Bildungsqualifikationen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG (siehe oben: Psychologische Psychotherapeuten)
     
  2. inländische Diplomabschlüsse in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
     
  3. innerhalb der EU oder dem EWR erworbene Diplome in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik
     
  4. in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene gleichwertige Hochschulstudien (Pädagogik bzw. Sozialpädagogik)
     

Darüber hinaus können als Zugangsqualifikation in Betracht gezogen werden:

  1. Abschlüsse als Diplom-Sozialarbeiter/in, Diplom-Sonderpädagoge/in, Diplom-Heilpädagoge/in an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder Fachhochschulen sowie die der Diplomsozialpädagogik gleichgestellten Abschlüsse als Diplom-Musiktherapeut/-in (FH) bzw. Diplom- Kunsttherapeut/-in (FH).
     
  2. Master- und Magisterabschlüsse in Erziehungswissenschaft oder Sozialpädagogik (Soziale Arbeit), sofern das absolvierte Gesamtstudium inhaltlich und quantitativ dem jeweiligen Diplomstudium entspricht. Hierzu ist eine spezifische Bestätigung der zuständigen Hochschule in Form der durch das Landesprüfungsamt zur Verfügung gestellten Gegenüberstellung mit den Anforderungen der Rahmenprüfungsordnung für den Diplomstudiengang vorzulegen.
     
  3. Nach den Beschlüssen des Unterausschusses der Kultusministerkonferenz für Prüfungs- und Studienordnungen vom 27./28.03.2000 und 17./18.02.2003 erfüllt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Ziffer 2 b PsychThG, insofern Pädagogik oder Psychologie als Unterrichtsfach gewählt wurde.
     
  4. Ebenfalls anerkannt werden Masterabschlüsse, der FH Nordhausen „Therapeutische Soziale Arbeit“ sowie der Hochschule für Gesundheit (SRH Gera) „Psychische Gesundheit und Psychotherapie“ sowie entsprechende Studiengänge anderer staatlich anerkannter Hochschulen.

3. Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten

Die Voraussetzungen gemäß Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 22.11.2019 erfüllen:

  1. inländische Masterabschlüsse im neu geschaffenen Approbationsstudiengang Psychotherapie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Absolvierung einer inkludierten psychotherapeutischen Prüfung.
  2. innerhalb der EU oder dem EWR erworbene gleichwertige Studienabschlüsse [Nr. 3.a)]
  3. in einem anderen Staat erworbene gleichwertige Studienabschlüsse [Nr. 3.a)]